Du hast gerade einen neuen Job begonnen, bist voller Energie – und dann kommt die Frage: Darf ich eigentlich schon in der Probezeit Urlaub nehmen? Viele denken sofort: „Nein, das geht nicht.“ Aber genau das ist ein Irrtum. Der Urlaubsanspruch in der Probezeit ist gesetzlich verankert und beginnt schon ab dem ersten vollen Monat deiner Beschäftigung.
Das Problem: Rund um dieses Thema kursieren zahlreiche Mythen. Manche Arbeitgeber lehnen Urlaubsanträge pauschal ab, andere verweisen auf eine angebliche Urlaubssperre. Das sorgt für Verunsicherung – bei dir als Arbeitnehmer:in, aber oft auch im Unternehmen selbst.
Hier bekommst du Klarheit: Wir schauen uns an, welche Rechte du hast, wie der Urlaubsanspruch in der Probezeit genau berechnet wird, welche Einschränkungen es gibt – und wie du souverän damit umgehst. Mit konkreten Beispielen, Tipps und rechtlichen Grundlagen bist du perfekt vorbereitet, wenn es um deinen Urlaub in der Probezeit geht.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch in der Probezeit – das musst du wissen
Der wichtigste Punkt gleich vorweg: Auch während der Probezeit steht dir Urlaub zu. Das ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) eindeutig geregelt.
§ 1 BUrlG: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 4 BUrlG: Der volle Jahresurlaub entsteht erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
👉 Das heißt: Du musst nicht ein halbes Jahr warten, bis du überhaupt Urlaub nehmen darfst. Schon in den ersten Monaten erwirbst du einen Teilurlaubsanspruch.
Mindestanspruch laut Gesetz
Bei einer Fünf-Tage-Woche: mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr.
Bei einer Sechs-Tage-Woche: mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr.
Diese gesetzlichen Mindeststandards gelten unabhängig davon, was im Arbeitsvertrag steht. Viele Unternehmen gewähren dir allerdings mehr Urlaub – zum Beispiel 28 oder 30 Tage jährlich. Wichtig: Auch dieser Mehrurlaub steht dir anteilig während der Probezeit zu.
Teilurlaubsanspruch – so funktioniert es
Das Gesetz sieht vor, dass dir für jeden vollen Monat im Arbeitsverhältnis ein Zwölftel deines Jahresurlaubs zusteht.
Beispiel:
Jahresurlaub 30 Tage
Probezeit 6 Monate
Nach 2 Monaten hast du bereits Anspruch auf 5 Urlaubstage.
Damit wird klar: Dein Anspruch wächst Monat für Monat. Ab dem siebten Monat – also nach Ende der Probezeit – steht dir dann dein voller Jahresurlaub zu.
Keine „Urlaubssperre“ in der Probezeit
Eine weit verbreitete Praxis vieler Unternehmen ist es, während der Probezeit grundsätzlich keinen Urlaub zu gewähren. Das mag praktisch erscheinen, ist aber rechtlich nicht zulässig. Arbeitgeber dürfen einen Urlaubsantrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, etwa wenn
ein hohes Arbeitsaufkommen herrscht,
wichtige Projekte laufen,
oder mehrere Kolleg:innen zeitgleich abwesend wären.
Eine pauschale Regel „kein Urlaub in der Probezeit“ verstößt gegen das Bundesurlaubsgesetz.
So berechnest du deinen anteiligen Urlaub richtig
Jetzt, wo du weißt, dass dir auch in der Probezeit Urlaub zusteht, geht’s an die konkrete Berechnung. Denn hier passieren die meisten Missverständnisse – sowohl bei Arbeitnehmer:innen als auch bei Arbeitgebern.
Die Formel für deinen Urlaubsanspruch
Ganz einfach:
Jahresurlaub ÷ 12 × Anzahl der vollen Beschäftigungsmonate = dein Urlaubsanspruch in der Probezeit
Das klingt trocken, ist aber leicht anwendbar. Entscheidend ist immer der im Arbeitsvertrag vereinbarte Jahresurlaub – egal ob 20, 28 oder 30 Tage.
Rechenbeispiele für eine Fünf-Tage-Woche
Gesetzlicher Mindesturlaub (20 Tage):
Nach 1 Monat → 1,67 Tage
Nach 3 Monaten → 5 Tage
Nach 6 Monaten → 10 Tage
30 Tage Jahresurlaub (häufig in Verträgen):
Nach 1 Monat → 2,5 Tage
Nach 2 Monaten → 5 Tage
Nach 6 Monaten → 15 Tage
28 Tage Jahresurlaub (Tarifvertrag/Unternehmen):
Nach 1 Monat → 2,33 Tage
Nach 4 Monaten → 9,33 Tage
Nach 6 Monaten → 14 Tage
👉 Wichtig: Bruchteile von Urlaubstagen können im Arbeitsvertrag geregelt sein. In der Praxis runden viele Arbeitgeber ab oder auf (z. B. 1,67 Tage → 2 Tage).
Besondere Arbeitszeitmodelle
Nicht jeder arbeitet klassisch von Montag bis Freitag. Auch hier gilt der anteilige Urlaubsanspruch:
Sechs-Tage-Woche → 24 gesetzliche Mindesttage = 2 Tage pro Monat
Teilzeitkräfte → Anspruch wird angepasst. Beispiel: 3-Tage-Woche, 30 Tage Jahresurlaub (bei 5-Tage-Woche) = 18 Tage Jahresurlaub.
Minijobber:innen → haben denselben Anspruch, abhängig von den tatsächlichen Arbeitstagen.
Damit ist klar: Auch wenn du weniger Stunden oder an weniger Tagen pro Woche arbeitest, steht dir Urlaub zu – nur eben anteilig auf dein Arbeitszeitmodell.
Sonderfälle in der Berechnung
Unvollständige Monate: Der Anspruch entsteht nur für volle Monate. Startest du also am 15. eines Monats, beginnt die Berechnung erst im Folgemonat.
Ende in der Probezeit: Kündigst du oder endet der Vertrag während der Probezeit, hast du Anspruch auf Auszahlung (Urlaubsabgeltung) oder kannst die Tage bis zum Ende deiner Beschäftigung nehmen.
Zusatzurlaub durch Vertrag/Tarif: Freiwillige Extra-Urlaubstage des Unternehmens werden genauso anteilig berechnet wie der gesetzliche Mindesturlaub.
Merke:
Du musst den Urlaub in der Probezeit nicht „ersitzen“. Dein Anspruch wächst monatlich und ist rechtlich abgesichert. Entscheidend ist nur, dass du deine Tage richtig berechnest – und sie frühzeitig anmeldest.
Urlaub nehmen in der Probezeit – Was erlaubt ist und was nicht
Rechtlich ist es eindeutig: Du darfst Urlaub in der Probezeit nehmen. Aber in der Praxis hängt vieles davon ab, wann du ihn beantragst, wie du ihn kommunizierst und ob dein Arbeitgeber betriebliche Gründe anführt.
✓ Grundsatz: Urlaub ist auch in der Probezeit möglich
Du erwirbst ab dem ersten vollen Monat Anspruch auf anteiligen Urlaub.
Der Arbeitgeber darf diesen nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.
Eine pauschale Urlaubssperre in der Probezeit ist unzulässig.
Das bedeutet: Dein Chef kann nicht einfach sagen „Bei uns gibt es grundsätzlich keinen Urlaub in den ersten sechs Monaten.“
✓ Gründe, warum ein Urlaubsantrag abgelehnt werden darf
Arbeitgeber dürfen deinen Antrag nur dann zurückweisen, wenn nachvollziehbare betriebliche Interessen dagegenstehen. Typische Beispiele:
Besonders hohes Arbeitsaufkommen oder Projektphasen
Krankheitswelle im Team, die deine Anwesenheit erforderlich macht
Feste Betriebsferien (z. B. über Weihnachten)
Verpflichtende Einarbeitungs- oder Schulungsmaßnahmen
Wenn keine dieser Gründe vorliegt, muss der Urlaub in der Regel gewährt werden.
✓ Urlaubswünsche und soziale Aspekte
Es gibt Situationen, in denen dein Urlaubsantrag zugunsten anderer Kolleg:innen zurückstehen muss – auch in der Probezeit. Entscheidend sind soziale Gesichtspunkte, etwa:
Kolleg:innen mit Kindern im schulpflichtigen Alter (Ferienzeit)
Alleinerziehende, die an feste Betreuungszeiten gebunden sind
Beschäftigte mit längeren Anreisen zu Familien im Ausland
Das bedeutet aber nicht, dass du leer ausgehst. Oft lassen sich Alternativen finden, wenn du flexibel bei der Planung bist.
✓ Besondere Anlässe
Urlaub während der Probezeit wird auch bei persönlichen Ereignissen wie Hochzeiten, Geburten oder lang geplanten Reisen nicht automatisch verweigert. Wichtig ist hier, dass du:
den Urlaub frühzeitig beantragst,
offen mit deinem Vorgesetzten sprichst,
und am besten schon beim Arbeitsantritt informierst, wenn die Reise vorher gebucht wurde.
Viele Arbeitgeber sind hier kulant – nicht zuletzt, weil sie wissen, dass Transparenz Vertrauen schafft.
✓ Keine Angst vor Konsequenzen
Manche Beschäftigte befürchten, dass ein Urlaubsantrag während der Probezeit negativ ausgelegt wird. Rechtlich ist das unbegründet:
Dein Anspruch ist gesetzlich gesichert.
Eine Kündigung nur wegen eines Urlaubsantrags wäre unzulässig.
In der Praxis ist entscheidend, wie du den Urlaub kommunizierst. Wer fair und transparent plant, hinterlässt einen professionellen Eindruck.
👉 Damit weißt du jetzt: Dein Urlaubsanspruch ist nicht nur Theorie, sondern auch praktisch durchsetzbar – solange du rechtzeitig planst und die betrieblichen Abläufe im Blick behältst.
Im nächsten Schritt klären wir die Sonderfälle, zum Beispiel: Was passiert mit deinem Urlaub bei Kündigung in der Probezeit? Was gilt für Sonderurlaub? Und wie sieht es mit gebuchten Reisen vor Arbeitsbeginn aus?
Besondere Situationen – Was gilt bei Kündigung, Sonderurlaub & Co.
Der Urlaubsanspruch in der Probezeit klingt auf dem Papier klar geregelt. Aber sobald außergewöhnliche Umstände dazukommen, stellen sich viele Fragen: Was passiert, wenn du in der Probezeit kündigst oder gekündigt wirst? Was gilt, wenn du schon vor Jobstart eine Reise gebucht hast? Und wie sieht es mit Sonderurlaub aus? Hier die wichtigsten Fälle im Überblick.
Kündigung in der Probezeit: Dein Resturlaub
Auch wenn dein Arbeitsverhältnis während der Probezeit endet, bleibt dein angesparter Urlaubsanspruch bestehen. Du hast zwei Möglichkeiten:
Urlaub nehmen: Während der Kündigungsfrist kannst du deine offenen Urlaubstage einreichen. Der Arbeitgeber muss diese grundsätzlich gewähren, es sei denn, dringende Gründe sprechen dagegen.
Urlaubsabgeltung: Kannst du den Urlaub nicht mehr nehmen, muss er dir ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
👉 Beispiel: Du kündigst nach 3 Monaten in einem Job mit 30 Tagen Jahresurlaub. Anspruch bis dahin: 7,5 Tage. Wenn du davon nichts genommen hast, musst du entweder 7 oder 8 Tage nehmen dürfen – oder den Betrag dafür ausgezahlt bekommen.
Urlaub bereits vor Arbeitsantritt gebucht
Nicht selten passiert es, dass Beschäftigte vor Vertragsabschluss eine Reise gebucht haben. Wichtig:
Offenheit zahlt sich aus. Sprich die Reise am besten bereits beim Vorstellungsgespräch oder spätestens beim Vertragsabschluss an.
Viele Arbeitgeber nehmen den Urlaub in den Vertrag oder eine Zusatzvereinbarung auf.
Verweigern darf der Arbeitgeber ihn in der Regel nicht, solange es keine betrieblichen Notfälle gibt.
👉 Pro-Tipp: Lass dir die Zusage schriftlich geben, damit es im Zweifel keine Missverständnisse gibt.
Sonderurlaub in der Probezeit
Neben dem regulären Erholungsurlaub kann auch Sonderurlaub relevant sein. Das ist unbezahlter oder zusätzlicher Urlaub bei bestimmten Anlässen – oft in Tarif- oder Arbeitsverträgen geregelt. Typische Fälle:
Hochzeit
Geburt des eigenen Kindes
Todesfall in der Familie
Umzug aus betrieblichem Anlass
Auch hier gilt: Der Anspruch besteht unabhängig von der Probezeit, sofern dein Vertrag oder ein Tarifvertrag dies vorsieht.
Krankheit in der Probezeit
Erkrankst du während genehmigten Urlaubs, zählen die Krankheitstage nicht als Urlaubstage – vorausgesetzt, du legst ein ärztliches Attest vor. Auch das gilt bereits während der Probezeit (§ 9 BUrlG).
Besonderheiten für Teilzeit, Minijob & Co.
Teilzeitkräfte: Der Urlaubsanspruch reduziert sich entsprechend der vereinbarten Arbeitstage, nicht aber pro rata der Arbeitsstunden.
Minijobber:innen: Haben den gleichen Anspruch wie Vollzeitkräfte, wenn sie z. B. an zwei Tagen pro Woche arbeiten.
Befristete Verträge: Auch hier gilt der anteilige Urlaubsanspruch – selbst wenn der Vertrag nur für wenige Monate läuft.
5 praktische Tipps für den Urlaub in der Probezeit
Rechte zu kennen ist das eine – sie clever zu nutzen, das andere. Mit diesen Tipps stellst du sicher, dass dein Urlaub in der Probezeit nicht zum Konfliktthema wird, sondern stressfrei klappt.
1. Urlaub frühzeitig anmelden
Auch wenn du den Anspruch gesetzlich hast: Je eher du deine Wünsche einreichst, desto einfacher wird die Planung für alle Beteiligten. Warte nicht bis kurz vor knapp – das zeigt Rücksicht und wirkt professionell.
2. Offene Kommunikation mit Vorgesetzten
Besonders wichtig in der Probezeit: Sprich deine Urlaubswünsche ehrlich an. Wenn du schon vor Arbeitsbeginn etwas gebucht hast, erwähne es direkt. Viele Arbeitgeber sind deutlich kulanter, wenn sie merken, dass du transparent und fair kommunizierst.
3. Flexibel bleiben
Gerade in den ersten Monaten sind Einarbeitung und Teamdynamik entscheidend. Falls dein Arbeitgeber den gewünschten Zeitraum nicht zusagen kann, zeige dich kompromissbereit und schlage Alternativen vor. Das signalisiert Teamgeist und macht es schwieriger, deinen Antrag abzulehnen.
4. Recht kennen, aber diplomatisch handeln
Ja, du hast ein gesetzlich gesichertes Recht auf Urlaub. Trotzdem: Bestehe nicht mit der Brechstange darauf. Es macht einen Unterschied, ob du Forderungen stellst oder gemeinsam nach Lösungen suchst. Dein Ziel sollte sein, dein Recht durchzusetzen, ohne die Beziehung zu deinem neuen Arbeitgeber zu belasten.
5. Urlaubstage clever einsetzen
Nutze deine Tage strategisch:
Brückentage verlängern deine Erholung ohne viele Urlaubstage.
Ein oder zwei Tage zwischendurch können in der Probezeit oft leichter genehmigt werden als zwei Wochen am Stück.
Setze dir Prioritäten: Was ist dir wirklich wichtig, und welche Tage sind „nice to have“?
Praxisbeispiel – Wie ein früh geplanter Urlaub doch möglich wurde
Manchmal sind es die echten Fälle, die am besten zeigen, wie Urlaubsansprüche in der Probezeit funktionieren.
Stell dir folgende Situation vor:
Anna beginnt im März einen neuen Job in einem mittelständischen Unternehmen. Schon Monate vorher hatte sie mit ihrem Partner eine zweiwöchige Reise nach Italien gebucht – mitten in ihre Probezeit im Juni. Kurz nach der Vertragsunterzeichnung wird ihr klar: Das könnte schwierig werden. Viele Kolleg:innen warnen sie sogar, dass „Urlaub in der Probezeit niemals genehmigt wird“.
Schritt 1: Frühzeitig kommunizieren
Anstatt abzuwarten, sucht Anna direkt nach Arbeitsbeginn das Gespräch mit ihrer Führungskraft. Sie erklärt offen, dass die Reise schon lange vor Vertragsabschluss geplant war, legt die Buchungsunterlagen vor und bittet um eine Lösung.
Schritt 2: Verständnis erzeugen
Ihr Vorgesetzter zögert zunächst – immerhin steht die Einarbeitung noch am Anfang. Doch Anna signalisiert Kompromissbereitschaft: Sie bietet an, vor und nach dem Urlaub Überstunden zu machen und wichtige Aufgaben so vorzubereiten, dass das Team nicht belastet wird.
Schritt 3: Rechtliche Grundlage kennen
Als Anna erwähnt, dass sie bereits nach drei Monaten Anspruch auf 7,5 Urlaubstage hat, ist schnell klar: Ein Teil des Urlaubs ist ohnehin abgedeckt. Für die restlichen Tage kann sie unbezahlten Urlaub nehmen – eine Lösung, die für beide Seiten funktioniert.
Ergebnis: Win-Win-Situation
Der Urlaub wird genehmigt. Anna startet entspannt in ihre Reise, kommt erholt zurück und hat gleichzeitig bewiesen, dass sie ihre Rechte kennt, aber lösungsorientiert handelt. Für ihren Arbeitgeber war das ein Zeichen von Professionalität und Fairness – ein guter Grund, sie nach der Probezeit fest zu übernehmen.
Was du aus diesem Beispiel mitnehmen kannst:
Frühzeitige, offene Kommunikation ist der Schlüssel.
Rechte kennen heißt nicht, stur zu pochen – Kompromisse zahlen sich aus.
Arbeitgeber honorieren es, wenn du eigenverantwortlich planst und das Team mitdenkst.
Fazit – Deine Rechte kennen und professionell nutzen
Der Urlaubsanspruch in der Probezeit ist kein Privileg, sondern ein gesetzlich verankertes Recht. Du erwirbst ab dem ersten vollen Monat anteiligen Urlaub – egal, ob du Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob arbeitest. Eine pauschale Urlaubssperre während der Probezeit ist unzulässig.
Wichtig ist, dass du drei Dinge im Blick behältst:
Rechtliche Grundlage kennen – Du weißt jetzt, dass dir pro Monat ein Zwölftel deines Jahresurlaubs zusteht.
Diplomatisch handeln – Ein klarer Anspruch wirkt souverän, aber in der Probezeit punktest du zusätzlich mit Kompromissbereitschaft.
Frühzeitig kommunizieren – Wer Urlaubspläne offen anspricht, vermeidet Missverständnisse und zeigt Professionalität.
Dein Urlaub ist dafür da, dass du dich erholst – und das gilt ab dem ersten Tag deiner Beschäftigung. Mit einem guten Gespür für Timing und Teamdynamik machst du aus deinem Anspruch sogar einen Vorteil: Du zeigst, dass du deine Rechte kennst, gleichzeitig aber die betrieblichen Abläufe respektierst.
Handlungsempfehlung
Plane deine Urlaubstage strategisch und setze Prioritäten.
Beantrage Urlaub so früh wie möglich – besonders in der Probezeit.
Nutze Kommunikation als Schlüssel: Sprich offen, bringe Kompromisse ins Spiel und binde dein Team mit ein.
So stellst du sicher, dass dein Urlaub nicht nur rechtlich abgesichert ist, sondern auch zu einem positiven Start in deinem neuen Job beiträgt.
Subtile Positionierung HRConnect Group® GmbH
Als erfahrene HR-Expert:innen wissen wir: Viele Konflikte rund um Urlaub in der Probezeit entstehen durch Missverständnisse oder fehlende Klarheit. Mit unserer Expertise im Personalmanagement und in der Arbeitnehmerüberlassung begleiten wir Unternehmen und Beschäftigte dabei, faire, transparente Lösungen zu schaffen. So profitieren beide Seiten – vom ersten Tag an.
Weitere interessante Informationen zum Thema findest du in den folgenden Quellen:
FAQ-Bereich
Was bedeutet Urlaubsanspruch in der Probezeit?
Der Urlaubsanspruch in der Probezeit beschreibt den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der auch in den ersten Monaten eines Arbeitsverhältnisses besteht. Arbeitnehmer erwerben für jeden vollen Monat im Betrieb ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach sechs Monaten, jedoch kann anteiliger Urlaub bereits früher genommen werden, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen.
Wie wird der Urlaubsanspruch in der Probezeit berechnet?
Die Berechnung erfolgt nach dem Bundesurlaubsgesetz. Für jeden vollen Monat im Arbeitsverhältnis entsteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bei einer Fünf-Tage-Woche mit 20 gesetzlichen Urlaubstagen bedeutet dies 1,67 Tage pro Monat. Liegt der Jahresurlaub bei 30 Tagen, sind es 2,5 Tage pro Monat. Teilzeit- oder Minijob-Beschäftigte haben denselben Anspruch, angepasst an ihre Arbeitstage.
Wann darf Urlaub in der Probezeit abgelehnt werden?
Ein Arbeitgeber darf Urlaub in der Probezeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dazu gehören beispielsweise hoher Krankenstand, außergewöhnliches Arbeitsaufkommen oder festgelegte Betriebsferien. Eine pauschale Urlaubssperre für die gesamte Probezeit ist rechtlich nicht zulässig. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Begründung im Einzelfall.
Was passiert mit Resturlaub bei Kündigung in der Probezeit?
Bei einer Kündigung in der Probezeit bleibt der bis dahin angesparte Urlaubsanspruch bestehen. Offene Urlaubstage können während der Kündigungsfrist genommen werden. Ist dies nicht möglich, müssen sie gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz abgegolten werden. Das bedeutet, der Resturlaub wird ausgezahlt. Auch in kurzen Arbeitsverhältnissen bleibt der Anspruch erhalten.
Gilt der Urlaubsanspruch in der Probezeit auch für Teilzeit und Minijobs?
Ja, der Urlaubsanspruch gilt unabhängig von der Arbeitszeit. Teilzeitkräfte und Minijobber erwerben ebenfalls anteiligen Urlaub, berechnet nach den vereinbarten Arbeitstagen. Beispiel: Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet und bei einer Vollzeitkraft 30 Tage Jahresurlaub vorgesehen sind, hat Anspruch auf 18 Tage pro Jahr. In der Probezeit entsteht dieser Anspruch ebenfalls anteilig.
Wie wirkt sich Krankheit auf den Urlaubsanspruch in der Probezeit aus?
Wird ein Arbeitnehmer während eines genehmigten Urlaubs krank, zählen die Krankheitstage nicht als Urlaubstage, sofern ein ärztliches Attest vorliegt. Das gilt auch in der Probezeit. Der Anspruch auf Urlaubstage bleibt erhalten und kann zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Krankheit während der Probezeit führt daher nicht zum Verlust des gesetzlichen Urlaubsanspruchs.